Die Bundesregierung hat am 2.3.2016 den vom Bundesminister der Justiz und für
Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts
und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung beschlossen. Mit
dem Gesetz soll das Werkvertragsrecht an die speziellen Anforderungen von Bauvorhaben
angepasst werden.
- Baubeschreibungen: Bauunternehmer müssen Verbrauchern künftig
rechtzeitig vor Vertragsschluss eine Baubeschreibung aushändigen, die
klare und verständliche Angaben zu den wesentlichen Eigenschaften des
Bauwerks enthält. Sie wird grundsätzlich Inhalt des Vertrags und
ermöglicht einen genauen Überblick über die angebotenen Leistungen.
Der Vertrag hat außerdem verbindliche Angaben zum Fertigstellungstermin
zu machen.
- Widerrufs- und Kündigungsrecht: Verbraucher haben das Recht,
einen Bauvertrag innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsschluss zu widerrufen.
So können sie einen Kauf mit in der Regel hohen finanziellen Verpflichtungen
noch einmal überdenken. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens 12
Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss, unabhängig davon, ob eine ordnungsgemäße
Belehrung erfolgt ist. Künftig gibt es im Werkvertragsrecht - und somit
auch bei Bauverträgen - ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund.
- Änderungen auch nach Vertragsschluss möglich: Häufig
treten während der Ausführung des Baus noch Änderungen ein.
Bauherren sollen deshalb das Bauvorhaben künftig noch nach Vertragsschluss
einseitig ändern können.
Der Unternehmer muss die Änderungen aber nur ausführen, wenn sie
für ihn zumutbar sind. Dabei sind die Interessen beider Parteien
angemessen zu berücksichtigen. Die Berechnung der Mehr- oder Mindervergütung
dafür hat grundsätzlich anhand der tatsächlichen Kosten zu
erfolgen. Der Unternehmer erhält angemessene Zuschläge für
allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn. Der Bauunternehmer ist
auch verpflichtet, Unterlagen über das Bauwerk zu erstellen, die der
Verbraucher zum Nachweis der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften
oder für den Kredit benötigt.
Außerdem sollen verschiedene Vorschriften vereinfacht oder effektiver
gestaltet werden, z. B. die Berechnung von Abschlagszahlungen, für die
es Obergrenzen gibt, sowie die Abnahme der Bauleistung durch den Bauherren.
Bei einer Kündigung des Bauvertrages bzw. bei Verweigerung der Abnahme
ist der Leistungsstand bzw. der Zustand des Werkes zu dokumentieren.
- Bessere Gewährleistung: Des Weiteren sieht der Gesetzesentwurf
eine Änderung bei der Mängelhaftung zugunsten von Käufern vor.
Der Verkäufer einer beweglichen Sache ist gegenüber dem Käufer
verpflichtet, die in eine andere Sache eingebaute mangelhafte Kaufsache auszubauen
und die Ersatzsache einzubauen, oder die Kosten für beides zu tragen,
und zwar verschuldensunabhängig. Das gilt auch für Käufe zwischen
Unternehmern.
Anmerkung: Ebenfalls im Gesetzentwurf enthalten sind Neuregelungen für
den Architekten- und Ingenieurvertrag. Das Gesetz soll 6 Monate nach Verkündung
in Kraft treten. Damit soll den Betroffenen Zeit gegeben werden, sich auf die
geänderten Regelungen einzustellen.
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