Steuerliche Behandlung betrieblich und beruflich veranlasster Auslandsreisen ab 1.1.2016 |
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Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 9.12.2015 die Pauschbeträge
für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für
beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1.1.2016 bekannt
gemacht. Diese finden Sie auf der Internetseite des BMF unter: http://www.bundesfinanzministerium.de
und dort unter Service -> BMF-Schreiben. Dabei ist bei eintägigen Reisen in das Ausland der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tagen mit 24 Stunden Abwesenheit) Folgendes:
Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit an, ist für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen. Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend. Bitte beachten Sie! Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar. Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend; dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug. |
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