Drei Verfassungsbeschwerden gegen das Mindestlohngesetz gescheitert |
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Das Mindestlohngesetz (MiLoG) sieht für abhängig Beschäftigte
ab dem 1.1.2015 einen Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts von mindestens
8,50 € brutto je Zeitstunde vor. Mit Beschlüssen vom 1.7.2015 hat
das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) 3 Verfassungsbeschwerden gegen das Mindestlohngesetz
nicht zur Entscheidung angenommen, da sie sich als unzulässig erwiesen
haben.
Anmerkung: In einer Pressemitteilung vom 1.7.2015 teilt der Deutsche Steuerberaterverband mit, dass nach einer Ankündigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Regelungen zu den Aufzeichnungspflichten im Wege einer Rechtsverordnung gelockert werden sollen. So soll die Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten nur für Arbeitnehmer gelten, deren regelmäßiges monatliches Entgelt unter 2.000 € liegt (derzeit 2.958 €); mitarbeitende Familienangehörige sollen von den Aufzeichnungspflichten vollständig ausgenommen werden. Die Haftung des Auftraggebers soll auf Fälle begrenzt werden, in denen ein Unternehmer eigene vertragliche Pflichten an andere Unternehmen weiterreicht. |
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