Warmwasserkosten bei hohem Wohnungsleerstand |
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In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 10.12.2014 entschiedenen Fall waren
in einem 28-Familien-Haus nur noch wenige Wohnungen vermietet. Dieser erhebliche
Wohnungsleerstand hatte zur Folge, dass die für eine große Leistung
und viele Wohnungen ausgelegte Heizungs- und Warmwasseranlage gemessen an dem
geringen Verbrauch der wenigen verbliebenen Mieter nicht mehr kostengünstig
arbeitete. Die angefallenen Warmwasserkosten wurden zu 50 % nach Wohnflächenanteilen
und zu 50 % nach dem Verbrauch berechnet. Von dem errechneten Verbrauchskostenanteil
stellte der Vermieter jedoch nur 50 % in Rechnung. Der Mieter war jedoch der
Ansicht, dass die Warmwasserkosten aufgrund des hohen Leerstandes nicht nach
Verbrauch, sondern ausschließlich nach der Wohnfläche umgelegt werden
dürfen. Die Richter des BGH entschieden, dass die vom Vermieter vorgenommene Berechnung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Auch bei hohen Leerständen bleibt es grundsätzlich bei der gesetzlich vorgegebenen Abrechnung, wonach die Kosten zu mindestens 50 % nach Verbrauch umzulegen sind. |
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