Nebenkostenvorauszahlung - Anpassung durch einseitige Erklärung |
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Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 5.2.2014 begegnet
es keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Vertragsparteien bei der Gewerberaummiete
in "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" vereinbaren, dass der Vermieter
im Anschluss an Nebenkostenabrechnungen die Höhe der Nebenkostenvorauszahlungen
durch einseitige Erklärung anpassen darf. Die Ausübung dieses Anpassungsrechts unterliegt nicht dem Schriftformerfordernis des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), sodass sie nicht dazu führen kann, dass ein wirksam auf längere Zeit als ein Jahr geschlossener Mietvertrag über Gewerberaum ab der Anpassung der Vorauszahlungshöhe wegen Verstoßes gegen die Formvorschriften aus dem BGB für unbestimmte Zeit gilt. |
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