Mehr als ein Drittel des Reisepreises als Anzahlung unzulässig


Eine Klausel eines Reiseveranstalters ist unwirksam, wenn sie den Reisenden zu einer Anzahlung verpflichtet, die 1/3 des Gesamtreisepreises übersteigt.

Klauseln, die allein die Bezeichnung einer Reise wie gesondert gekennzeichnete "Top-Angebote" sowie ausgewählte bzw. preisreduzierte "Specials", "Sparreisen" zum Anlass unterschiedlicher Reisebedingungen machen, sind unzulässig, wenn die Bezeichnung für den Reisenden nicht eindeutig ist und einen durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht näher eingeschränkten Beurteilungsspielraum lässt.

In einem vom Oberlandesgericht Celle (OLG) entschiedenen Fall enthielt der Vertrag eines Reiseveranstalters u. a. folgende Klausel: "2.2 Bei Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung der Bestätigung die Anzahlung in Höhe von i. d. R. 25 %, bei gesondert gekennzeichneten Top-Angeboten sowie ausgewählten, kurzfristigen bzw. preisreduzierten Specials, Sparreisen und Reisen der Marken D.T., r., A1., A2. , A3. und BestPreis-Angeboten von T. F.G. sowie Ticket-Paketen aus Leistungsbeschreibungen (Ziffer 3.1) mit dem Titel "Musicals & Shows" 40 % des Gesamtpreises fällig. (…)"

In ihrer Begründung führten die OLG-Richter aus, dass die vom Reiseveranstalter in seinen Allgemeinen Reisebedingungen geforderte Anzahlung von 40 % des Reisepreises unmittelbar bei Vertragsabschluss den Vertragspartner unangemessen benachteiligt. Aus Sicht des Vertragspartners ist nicht eindeutig erkennbar, was unter "gesondert gekennzeichneten Top-Angeboten sowie ausgewählten, kurzfristigen bzw. preisreduzierten Specials, Sparreisen" zu verstehen ist. Dieser Teil der Klausel ist für den Vertragspartner unklar und undurchschaubar.

Eine Anzahlung, zumindest wenn sie 1/3 des Reisepreises übersteigt und damit erst recht, wenn sie wie im vorliegenden Fall 40 % des Gesamtpreises ausmacht, stellt demnach eine unangemessene Benachteiligung des Reisenden dar. Selbst bei einem Angebot sehr kurzfristiger Reisen, ist eine formularmäßige Verpflichtung zur Anzahlung von mehr als 1/3 des Gesamtreisepreises vor dem Zeitpunkt der Überlassung der Reiseunterlagen unangemessen.

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