Unwirksamkeit einer Haftungsbeschränkung in einer Gebrauchtwagen-Garantiebedingung


In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 25.9.2013 entschiedenen Fall kaufte ein Autofahrer von einem Autohaus im November 2009 einen Gebrauchtwagen "inkl. 1 Jahr Gebrauchtwagen-Garantie gemäß Bestimmungen der Car-Garantie". Diese Car-Garantie beinhaltete u. a. Folgendes: "Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Käufer/Garantienehmer (…) an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt (...)".

Im April 2010 ließ der Käufer den vierten Kundendienst an dem Fahrzeug in einer "freien Werkstatt" durchführen. Im Juli 2010 blieb das Fahrzeug infolge eines Defekts der Ölpumpe liegen. Ein daraufhin eingeholter Kostenvorschlag für eine Fahrzeugreparatur belief sich auf ca. 16.000 €. Es ließ das Fahrzeug zunächst nicht reparieren und forderte mit seiner Klage zunächst 10.000 € nebst Zinsen und Anwaltskosten.

Der BGH hat dazu entschieden, dass die o. g. Regelung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch unwirksam ist. Die Richter führten aus, dass der Kaufvertrag dahingehend auszulegen ist, dass der Käufer Garantie entgeltlich erlangt hat. Zur Begründung seiner Auslegung hat das Gericht auf die Rechnung des Verkäufers verwiesen, nach welcher der Käufer den Gebrauchtwagen "inklusive 1 Jahr Gebrauchtwagen-Garantie" zum Gesamtpreis von ca. 10.500 € erworben hat. Der Umstand, dass die Rechnung keine Aufschlüsselung des Gesamtpreises nach den Kaufpreisanteilen für das Fahrzeug und die Garantie enthält, nötigt nicht zu einer anderen Beurteilung.

Es ist unerheblich, wie hoch das Entgelt für das Fahrzeug einerseits und die Garantie andererseits ist, wenn die Auslegung des Kaufvertrags - wie hier - ergibt, dass sich der Gesamtkaufpreis auf beides bezieht. Denn die Kontrollfähigkeit der Wartungsklausel hängt nur von der Entgeltlichkeit der Garantie, nicht von der Höhe des auf sie entfallenden Entgelts ab.

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