Mitverschulden bei Fahrradunfall ohne Helm |
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Kollidiert ein Radfahrer im öffentlichen Straßenverkehr mit
einem anderen -sich verkehrswidrig verhaltenden - Verkehrsteilnehmer (Kfz,
Radfahrer usw.) und erleidet er infolge des unfallbedingten Sturzes
Kopfverletzungen, die ein Fahrradhelm verhindert oder gemindert hätte,
muss er sich grundsätzlich ein Mitverschulden wegen Nichttragens
eines Fahrradhelms anrechnen lassen. Dies hat das Schleswig-Holsteinische
Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 5.6.2013 entschieden und im
konkreten Fall den Mitverschuldensanteil mit 20 % bemessen. In ihrer Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass die betroffene Fahrradfahrerin ein Mitverschulden an den erlittenen Schädelverletzungen trifft, weil sie keinen Helm getragen und damit Schutzmaßnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen hat. Zwar besteht für Fahrradfahrer nach dem Gesetz keine allgemeine Helmpflicht. Fahrradfahrer sind heutzutage jedoch im täglichen Straßenverkehr einem besonderen Verletzungsrisiko ausgesetzt. Die Anschaffung eines Schutzhelms ist wirtschaftlich zumutbar. Daher kann nach dem heutigen Erkenntnisstand grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens beim Radfahren einen Helm tragen wird, soweit er sich in den öffentlichen Straßenverkehr mit dem dargestellten besonderen Verletzungsrisiko begibt. |
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