Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit |
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Gemäß dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz kann der
Arbeitnehmer beim Arbeitgeber während der Elternzeit eine
Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ausgestaltung beantragen. Für
den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten folgende
Voraussetzungen:
Über den Antrag sollen sich die Arbeitsvertragsparteien dann innerhalb von 4 Wochen einigen. Ist eine einvernehmliche Regelung nicht möglich, kann der Arbeitnehmer während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung seiner Arbeitszeit beanspruchen. In einem Fall aus der Praxis war eine Arbeitnehmerin seit 2006 in Vollzeit beschäftigt. Sie brachte am 5.6.2008 ein Kind zur Welt und nahm zunächst für die Dauer von 2 Jahren bis zum 4.6.2010 Elternzeit in Anspruch. Am 3.12.2008 vereinbarten die Parteien die Verringerung der Arbeitszeit für den Zeitraum vom 1.1.2009 bis zum 31.5.2009 auf wöchentlich 15 Stunden und für die Zeit vom 1.6.2009 bis zum Ende der Elternzeit am 4.6.2010 auf wöchentlich 20 Stunden. Mit Schreiben vom 7.4.2010 nahm die Arbeitnehmerin ab dem 5.6.2010 bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes erneut Elternzeit in Anspruch und beantragte gleichzeitig, wie bisher 20 Stunden wöchentlich zu arbeiten. Der Arbeitgeber lehnte dies ab, da die Arbeitszeit bereits zweimal verringert wurde. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts entschieden jedoch, dass einvernehmliche Elternteilzeitregelungen nicht auf den Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit anzurechnen sind. |
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