Sturz auf einem Kundenparkplatz |
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Öffentliche Parkplätze brauchen nicht uneingeschränkt
schnee- und eisfrei gehalten zu werden. Eine geradlinige Verbindung zu den
jeweiligen Zielorten muss nicht gewährleistet sein. Vielmehr müssen
Fahrzeugbenutzer glatte Stellen auf Kundenparkplätzen hinnehmen,
falls sie den Weg nicht versperren und umgangen werden können. Dabei ist ihnen auch zuzumuten, kurze Strecken auf nicht geräumtem und nicht gestreutem Terrain zurückzulegen, ehe eisfreie Flächen erreicht werden können. Wenn ein Kunde in einer solchen Situation dennoch stürzt, kann er den Inhaber des Kundenparkplatzes (hier: eine Bäckerei) nicht haftbar machen. Dies haben die Richter des Oberlandesgerichts Koblenz entschieden. |
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