In dieser Rubrik fassen wir für Sie zum Jahresende allgemeine und
wichtige Informationen kurz zusammen, über die Sie einmal nachdenken
und mit uns sprechen sollten. Bitte nutzen Sie die Gelegenheit vor
Jahresende - auch um weitere Zukunftsplanungen oder Probleme zu
besprechen!
- Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen - wenn sinnvoll: Steuerpflichtige
können für neue oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens, die sie anschaffen oder herstellen wollen -
unter weiteren Voraussetzungen wie z. B. der betrieblichen Nutzung zu
mindestens 90 % und Einhaltung bestimmter Betriebsgrößenmerkmalen
bzw. Gewinngrenzen (wie bei der Sonderabschreibung, siehe nachfolgend)
-, bis zu 40?% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten steuerlich gewinnmindernd abziehen. Der Abzugsbetrag
darf im Jahr der Inanspruchnahme und den drei Vorjahren 200.000
je Betrieb nicht übersteigen.
Beispiel: Ein Unternehmer will für seinen Betrieb im Jahr
2013 eine Maschine im Wert von netto 50.000 anschaffen. Hierfür
kann er bereits für 2012 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe
von 40 % (= 20.000 ) der Anschaffungskosten in Anspruch nehmen,
der sich in diesem Jahr auch gewinnmindernd auswirkt.
Der Unternehmer kann dann die Bemessungsgrundlage für die weiteren
Abschreibungen und Sonderabschreibungen auf 30.000 vermindern, um
die erforderliche steuerliche Hinzurechnung auszugleichen. Schafft er im
Januar des Jahres 2013 die Maschine an, kann er zusätzlich eine
Sonderabschreibung in Höhe von 20 % (= 6.000 ) gewinnmindernd
ansetzen.
Unterbleibt die geplante Investition oder ist die beabsichtigte
Anschaffung/Herstellung und die später tatsächlich durchgeführte
Investition nicht gleichartig, ist die Berücksichtigung des
Investitionsabzugsbetrages in dem Wirtschaftsjahr rückgängig
zu machen, in dem der Abzug erfolgt ist. Dafür werden bestandskräftige
Bescheide korrigiert und es entstehen Zins-aufwendungen.
Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 5.5.2011
entschieden, dass die Aufgabe der Investitionsabsicht nach Erlass des
Steuerbescheides, in dem ein Investitionsabzugsbetrag berücksichtigt
wurde, ein rückwirkendes Ereignis im Sinne der Abgabenordnung
darstellt. Dies hätte zur Folge, dass eine Vollverzinsung -
entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung - faktisch entfallen würde.
Diese Problematik muss mittelfristig noch höchstrichterlich geklärt
werden. Bis dahin sollten Zinsfestsetzungen bei geänderten
Steuerbescheiden wegen ausgebliebener Investition angefochten werden.
Nach aktuellen Informationen soll durch das Jahressteuergesetz 2013 die
Verzinsungsregelung beim Investitionsabzugsbetrag klarer definiert
werden.
Anmerkung: Der Investitionsabzugsbetrag kann unter weiteren
Voraussetzungen (z. B. eine betriebliche Nutzung zu mindestens 90 % im
Jahr des Erwerbes und im Folgejahr) auch für einen betrieblichen
Pkw in Anspruch genommen werden. Der Nachweis der über 90%igen
betrieblichen Nutzung ist über ein Fahrtenbuch zu führen. Wird
das Fahrzeug ausschließlich seinen Arbeitnehmern zur Verfügung
gestellt - dazu zählen auch angestellte GmbH-Geschäftsführer
-, wird die ausschließliche betriebliche Nutzung vom Finanzamt
ohne weitere Prüfung anerkannt. Hier wird jedoch ggf. vom
Arbeitnehmer ein Sachbezug zu versteuern sein.
- Sonderabschreibung für kleine und mittlere Unternehmen: Kleine
und mittlere Unternehmen profitieren von der Sonderabschreibung von bis
zu 20 %. Werden bewegliche Wirtschaftsgüter wie z. B. Maschinen
angeschafft, können - unter weiteren Voraussetzungen - im Jahr der
Anschaffung oder Herstellung sowie in den folgenden vier
Wirtschaftsjahren zur normalen Abschreibung zusätzlich
Sonderabschreibungen in Höhe von insgesamt bis zu 20 % in Anspruch
genommen werden. Der Unternehmer kann entscheiden, in welchem Jahr er
wie viel Prozent der Sonderabschreibung beanspruchen will und damit die
Höhe des Gewinns steuern.
Die für die Inanspruchnahme der Vergünstigung relevanten
Betriebsvermögensgrenzen betragen - wie bei Inanspruchnahme des
Investitionsabzugsbetrages - bei Bilanzierenden 235.000 bzw.
125.000 bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft; die
Gewinngrenzen bei Einnahme-Überschuss-Rechnern liegt bei 100.000 .
- Geschenke an Geschäftsfreunde: Steuerpflichtige bedanken
sich i. d. R. für die gute Zusammenarbeit am Jahresende bei ihren
Geschäftspartnern mit kleinen Geschenken. Solche "Sachzuwendungen"
an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmers sind - also z.?B.
Kunden, Geschäftsfreunde -, dürfen als Betriebsausgaben
abgezogen werden, wenn die Kosten der Gegenstände pro Empfänger
und Jahr 35 ohne Umsatzsteuer (falls der Schenkende zum
Vorsteuerabzug berechtigt ist) nicht übersteigen. Ist der Betrag höher
oder werden an einen Empfänger im Wirtschaftsjahr mehrere Geschenke
überreicht, deren Gesamtkosten 35 übersteigen, entfällt
die steuerliche Abzugsmöglichkeit in vollem Umfang. Eine Ausnahme
sind Geschenke bis 10 . Hier geht der Fiskus davon aus, dass es
sich um Streuwerbeartikel handelt. Hierfür entfällt auch die
Aufzeichnungspflicht der Empfänger.
Der Zuwendende darf aber Aufwendungen von bis zu 10.000 im Jahr
pro Empfänger mit einem Pauschalsteuersatz von 30 % (zzgl.
Soli-Zuschlag und Kirchensteuer) versteuern. Der Aufwand stellt jedoch
keine Betriebsausgabe dar! Er hat den Empfänger von der Steuerübernahme
zu unterrichten. Davon sind dann auch Geschenke bis zu 35
betroffen.
- Geschenke an Arbeitnehmer: Will der Arbeitgeber seinen
Arbeitnehmer neben den üblichen Zuwendungen auch ein Geschenk z. B.
zum Jahresende überreichen, so kann er eine besondere
Pauschalbesteuerung nutzen. Geschenke an Mitarbeiter können danach
bis zu einer Höhe von 10.000 pro Jahr bzw. pro Arbeitnehmer
vom Arbeitgeber mit 30?% (zzgl. Soli-Zuschlag und Kirchensteuer)
pauschal besteuert werden. Sie sind allerdings
sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber kann die Aufwendungen
(für seine Arbeitnehmer) als Betriebsausgaben ansetzen.
- Weihnachtsfeier/Betriebsveranstaltung: Arbeitgeber können
ihren Arbeitnehmern bei Betriebsveranstaltungen - also z.?B. für
eine Weihnachtsfeier - bis 110? (kein Bargeld!) einschließlich
Umsatzsteuer je Veranstaltung (höchstens zwei Mal im Jahr) und
Arbeitnehmer steuerfrei zuwenden. Bei Überschreiten der Freigrenze
ist der gesamte Betrag dem Lohn hinzuzurechnen und wird somit
lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Die Zuwendungen können
jedoch durch den Arbeitgeber mit 25?% pauschal versteuert werden; dann
bleiben sie sozialversicherungsfrei.
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