Verweigerung von Überstunden nicht grundsätzlich Pflichtverstoß


Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Sofern der Arbeitsvertrag oder Allgemeine Geschäftsbedingungen, die dem Arbeitsvertrag zugrunde liegen, keine Regelungen über die Leistung von Überstunden enthalten, ist der Arbeitnehmer i. d. R. auch nicht zur Leistung von Überstunden verpflichtet.

Ob ein Arbeitnehmer dennoch verpflichtet ist, Mehrarbeit zu leisten, hängt davon ab, aus welchen Gründen diese von ihm gefordert wird. Aus der arbeitsvertraglichen Treuepflicht heraus ist er jedenfalls dann verpflichtet, Mehrarbeit zu leisten, wenn sich der Arbeitgeber in einer Notlage befindet, der anders nicht begegnet werden kann.

Verlangt ein Arbeitgeber dennoch von seinem Arbeitnehmer Überstunden, im entschiedenen Fall stand die Ankündigung am "Schwarzen Brett", und kommt der Arbeitnehmer dieser Aufforderung nicht nach, liegt darin kein objektiv gegebener Pflichtenverstoß. Eine evtl. Abmahnung aus Grund ist vertragswidrig und auf Verlangen des Arbeitnehmers aus der Personalakte zu streichen.

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