Sozialversicherungspflicht des GmbH-Geschäftsführers bei sukzessiver Erhöhung der Beteiligung


Soll eine Tochter das väterliche Unternehmen fortführen und erhält deshalb schrittweise erst 30 %, dann 49 % und schließlich 51 % der GmbH-Anteile, liegt eine selbstständige Tätigkeit der Tochter als Geschäftsführerin der GmbH erst vor bei Überschreibung der Mehrheit der Anteile. Vorher war sie als Geschäftsführerin abhängig beschäftigt, auch wenn sie aus Rücksicht auf die wirtschaftliche Situation der GmbH auf Teile ihres Gehaltes und ihres Urlaubs verzichtet und Bürgschaften zugunsten der GmbH übernommen hat.

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