Reinigungsgewerbe - kein Lohn für arbeitsfreie Zwischenzeiten


Nach dem allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrag (RTV) für das Gebäudereinigerhandwerk ist die zwischen dem Ende der Reinigung des einen Objekts und dem Beginn der Reinigung im Folgeobjekt liegende arbeitsfreie Zeit - sogenannte Zwischenzeit - regelmäßig nicht zu vergüten.

In seiner Entscheidung vom 21.3.2012 führte das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (LAG) aus, dass nach dem RTV das Tarifentgelt nur für die wirklich geleistete Arbeitszeit gezahlt werde und dass die zu vergütende Arbeitszeit regelmäßig an der Arbeitsstelle beginne und ende und darüber hinaus nur die zwischen Beginn und Ende der Arbeitszeit aufgewendete Wegezeit als Arbeitszeit gelte. Aus dem Wortlaut und der Auslegung der Tarifnorm sowie der dazugehörigen Erläuterung ergebe sich, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien neben der reinen Arbeitszeit nur "Wegezeiten", das heißt Fahrtzeiten, und nicht sonstige arbeitsfreie Zwischenzeiten als Arbeitszeit zu vergüten seien. Dagegen spreche auch nicht, dass u. U. die kaum individuell gestaltbaren Zwischenzeiten oftmals nicht sinnvoll genutzt werden können.

In dem vom LAG entschiedenen Fall wurde eine als Innenreinigerin angestellte Arbeitnehmerin in verschiedenen Reinigungsobjekten sowohl vormittags als auch nachmittags eingesetzt. Die einzelnen Arbeitseinsätze reihen sich nicht nahtlos aneinander, sodass zwischen den Arbeitseinsätzen unterschiedlich lange, teilweise bis zu vier Stunden Leerlaufzeiten entstehen, die die Reinigungskraft oft zu Hause verbringt. Die Fahrtzeiten zwischen den einzelnen Reinigungsobjekten werden vom Arbeitgeber vergütet, nicht hingegen die arbeitsfreie sonstige Zwischenzeit.

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