Sinkende Einspeisevergütung für Solarstrom - wann gilt eine Anlage als in Betrieb genommen?


Wird eine Solarstromanlage (Photovoltaikanlage) nur teilweise im Jahr 2009 fertiggestellt, kann auch nur für diesen Teil der Anlage die höhere Einspeisevergütung des Fertigstellungsjahres 2009 für Strom in das öffentliche Netz verlangt werden. Für den im Jahr 2010 fertiggestellten Rest der Anlage gilt die Einspeisevergütung für das Fertigstellungsjahr 2010.

Dem Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein vom 22.3.2012 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Anlagenbetreiber ließ auf seinem Grundstück an der schleswig-holsteinischen Westküste eine Solarstromanlage mit einer Gesamtleistung von 283 kW installieren. Von der Gesamtanlage waren Module mit 1,8 kW, also 0,64 % der Gesamtanlage, zum 30.12. 2009 betriebsbereit. Der Rest der Anlage wurde im Jahr 2010 fertiggestellt. Der Netzbetreiber wiederum rechnete für den im Jahr 2009 fertiggestellten Teil der Anlage mit der höheren gesetzlichen Einspeisevergütung für das Jahr 2009 ab und den Rest des aus der Anlage erwirtschafteten Stroms nur mit den niedrigeren gesetzlichen Vergütungsätzen für das Jahr 2010.

Mit seiner Klage wollte der Anlagenbetreiber erreichen, dass die gesamte Anlage als im Jahr 2009 errichtet gilt, sodass er für die nächsten 20 Jahre in den Genuss der höheren gesetzlich geregelten Einspeisevergütung für 2009 kommen würde. Hintergrund des Streits waren die sinkenden gesetzlichen Einspeisevergütungen für Solarstrom in den Folgejahren.

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