Kindergeld: Ausbildungswilligkeit trotz Nichtannahme eines angebotenen Studienplatzes


Ein Kind, das sich um einen Ausbildungs-/Studienplatz zum nächstmöglichen Ausbildungs-/Studienbeginn bewirbt, ist - nach Auffassung des Finanzgerichts Niedersachsen - beginnend mit dem Zeitpunkt der Bewerbung mindestens bis zum Zeitpunkt des nächstmöglichen Ausbildungs-/Studienbeginns steuerlich zu berücksichtigen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ausbildungsstelle angetreten oder der Studienplatz angenommen wird.

Dies gilt jedenfalls so lange, wie sich die Eigenbemühungen als ernsthaft und nicht als nur zum Schein erfolgt darstellen, bzw. die nicht erfolgte Annahme einen sicheren Rückschluss auf die fehlende Ernsthaftigkeit der Bemühungen zulässt.

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