Scheinselbstständigkeit spielt bei Betriebsprüfungen eine nennenswerte Rolle |
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Das Phänomen der Scheinselbstständigkeit spielt im Rahmen der Prüfungen
und Ermittlungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung
weiterhin eine nennenswerte Rolle. Scheinselbstständigkeit beschreibt
"die Tätigkeit einer Person, die zwar formal selbstständig
ist, tatsächlich aber vom vermeintlichen Auftraggeber wie ein
Arbeitnehmer beschäftigt wird". Sie unterfällt als
Deliktform dem Strafgesetzbuch (Vorenthalten und Veruntreuen von
Arbeitsentgelt). Scheinselbstständigkeit ist vornehmlich in den Branchen Baugewerbe (einschließlich Baunebengewerbe), Spedition, Transport und Logistik sowie Garten- und Landschaftsbau anzutreffen. Darüber hinaus kommt Scheinselbstständigkeit tendenziell auch in verschiedenen Bereichen des Handwerks sowie in der Branche Sicherheitsdienstleistungen vor. Auch in anderen, nicht explizit genannten Branchen könnten sich - je nach Fallgestaltung - im Rahmen von Prüfungen und Ermittlungen Anhaltspunkte für eine Scheinselbstständigkeit ergeben. Sofern bei den Beteiligten Zweifel bestehen, ob eine selbstständige Tätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung vorliegt, können sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer den Antrag auf Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status stellen. Die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimmt dann den Status des Erwerbstätigen nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Die zuständigen Krankenkassen haben seit 2005 zwingend eine Statusfeststellung herbeizuführen, wenn sich aus der Anmeldung eines Beschäftigten ergibt, dass dieser Angehöriger des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH ist. |
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