Kein Auskunftsanspruch des Mieters bei vereinbarter Betriebskostenpauschale |
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Die zulässige Vereinbarung einer Betriebskostenpauschale erspart dem
Vermieter die genaue Abrechnung der Betriebskosten und entlastet ihn damit
von dem ansonsten jährlich anfallenden Arbeitsaufwand. Stünde
dem Mieter demgegenüber - jährlich - ohne Weiteres ein
Auskunftsanspruch über die tatsächliche Höhe der
anfallenden Betriebskosten zu, würde diese Arbeitserleichterung für
den Vermieter entfallen, während der Mieter den mit der Pauschale
verbundenen Vorteil behielte, zumindest vorerst von einem auch zukünftig
gleich bleibenden, festen Betrag der Betriebskosten ausgehen zu können. Eine solche Unausgewogenheit widerspräche dem Sinn und Zweck der vereinbarten, im beiderseitigen Interesse liegenden Pauschale. Deshalb kann dem Mieter ein Auskunftsanspruch über die tatsächliche Höhe der von einer Pauschale abgedeckten Nebenkosten nur dann zustehen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine - nachträgliche - Ermäßigung der Betriebskosten ohne Kompensation in anderen Bereichen bestehen. Grundsätzlich ist der Vermieter nicht zur Abrechnung verpflichtet. |
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