Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten |
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1. Arbeitnehmer: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinen Urteilen
vom 9.6.2011 zur regelmäßigen Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten
entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige
Arbeitsstätte je Arbeitsverhältnis innehaben kann
(Rechtsprechungsänderung). In Fällen, in denen bisher mehrere
regelmäßige Arbeitsstätten angenommen wurden, ist die
Entfernungspauschale nunmehr nur für Fahrten zwischen Wohnung und
einer regelmäßigen Arbeitsstätte anzusetzen. Für
die übrigen Fahrten können Werbungskosten nach den Grundsätzen
einer Auswärtstätigkeit geltend gemacht werden. Die Finanzverwaltung geht von einer regelmäßigen Arbeitsstätte aus, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der dienstrechtlichen/arbeitsvertraglichen Festlegungen einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet ist oder in einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers
2. Selbstständige: Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) hat mit Urteil vom 27.10.2011 entschieden, dass auch ein Selbstständiger nur eine Betriebsstätte haben kann. Entsprechend ließ es die Aufwendungen für Fahrten zu verschiedenen Tätigkeitsstätten als unbeschränkt abzugsfähige Reisekosten zum steuerlichen Ansatz zu. In seiner Begründung führt es aus, dass der BFH bereits mit Urteil vom 9.6.2011 entschieden habe, dass Arbeitnehmer nur eine Arbeitsstätte haben können. Das trifft nach Auffassung des FG auch auf selbstständig Tätige zu. Verfassungsrechtlich sei eine Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und übrigen Steuerpflichtigen geboten. Anmerkung: Das Finanzgericht ließ in seinem Urteil die Revision zu, die das Finanzamt zwischenzeitlich eingelegt hat. |