Lohnsteuerabzug im Kalenderjahr 2012 und Einführung des Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ab 2013 |
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Der Einsatz des neuen Verfahrens zum Abruf der elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ist nach einem Schreiben der
Finanzverwaltung zum 1.1.2013 geplant. Bis dahin bleiben die
Lohnsteuerkarte 2010 sowie die vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigung für
den Lohnsteuerabzug 2011 (Ersatzbescheinigung 2011) und die darauf
eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der
Kinderfreibeträge, Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag,
Religionsmerkmal, Faktor) weiterhin gültig und sind dem
Lohnsteuerabzug in 2012 zugrunde zu legen. Ein erneuter Antrag des
Arbeitnehmers ist hierfür nicht erforderlich. Ist auf der Lohnsteuerkarte 2010 ein Jahresfreibetrag mit einem Gültigkeitsbeginn 1.7.2011 eingetragen und auf weniger als 12 Monate verteilt worden, muss der Arbeitgeber den weiterhin zu berücksichtigenden Jahresfreibetrag für den Lohnsteuerabzug 2012 auf das gesamte Kalenderjahr 2012 aufteilen. Beispiel: Jahresfreibetrag 2011: 12.000 , gültig ab 1.7.2011 = 2.000 Monatsfreibetrag (1/6); Jahresfreibetrag 2012: 12.000 , gültig ab 1.1.2012 = 1.000 Monatsfreibetrag (1/12) Sind aufgrund geänderter Lebensverhältnisse für das Kalenderjahr 2012 abweichende Lohnsteuerabzugsmerkmale maßgebend, kann das Finanzamt die Lohnsteuerkarte 2010 oder die Ersatzbescheinigung 2011 berichtigen. Aus Vereinfachungsgründen kann der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber des ersten Dienstverhältnisses die im Übergangszeitraum 2012 anzuwendenden Lohnsteuerabzugsmerkmale auch anhand folgender amtlicher Bescheinigungen nachweisen:
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