In dieser Rubrik fassen wir für Sie zum Jahresende allgemeine und
wichtige Informationen kurz zusammen, über die Sie einmal nachdenken
und mit uns sprechen sollten. Bitte nutzen Sie die Gelegenheit vor
Jahresende - auch um weitere Zukunftsplanungen oder Probleme zu
besprechen!
- Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG): Selbstständig
nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
deren Anschaffungs- und Herstellungskosten 410 nicht übersteigen,
können seit dem 1.1.2010 im Jahr der Anschaffung oder Herstellung
wieder sofort abgeschrieben werden. Wird die Sofortabschreibung in
Anspruch genommen, sind GWG, die den Betrag von 150 übersteigen,
in einem laufenden Verzeichnis zu erfassen, es sei denn, diese Angaben
sind aus der Buchführung ersichtlich. Entscheidet sich der
Unternehmer für die Sofortabschreibung der GWG unter 410 ,
gelten für Wirtschaftsgüter über 410 die
allgemeinen Abschreibungsregelungen.
Sammelposten: Nach wie vor besteht die Möglichkeit, GWG über
150 und unter 1.000 in einen jahresbezogenen Sammelposten
einzustellen und über 5 Jahre abzuschreiben. Sie brauchen dann
nicht in ein laufendes Verzeichnis aufgenommen werden. Der Unternehmer
kann auch Wirtschaftsgüter unter 150 in den Sammelposten
aufnehmen.
Anmerkung: Es gilt zu beachten, dass das Wahlrecht für die
Sofortabschreibung oder den Sammelposten für alle in einem
Wirtschaftsjahr angeschafften Wirtschaftsgüter von 150 bis
1.000 nur einheitlich ausgeübt werden kann.
- Sonderabschreibung für kleine und mittlere Unternehmen: Kleine
und mittlere Unternehmen profitieren von der Sonderabschreibung von bis
zu 20 %. Werden bewegliche Wirtschaftsgüter wie z. B. Maschinen
angeschafft, können - unter weiteren Voraussetzungen - im Jahr der
Anschaffung oder Herstellung sowie in den folgenden vier
Wirtschaftsjahren zur normalen Abschreibung zusätzlich
Sonderabschreibungen in Höhe von insgesamt bis zu 20 % in Anspruch
genommen werden. Der Unternehmer kann entscheiden, in welchem Jahr er
wie viel Prozent der Sonderabschreibung beanspruchen will und damit die
Höhe des Gewinns steuern.
Bitte beachten Sie! Die für die Inanspruchnahme der Vergünstigung
relevanten Betriebsvermögensgrenzen wurden bei Bilanzierenden ab
2011 wieder von 335.000 auf 235.000 bzw. von 175.000
auf 125.000 bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft zurückgeführt.
Die Gewinngrenzen bei Einnahme-Überschuss-Rechnern fallen ebenfalls
auf 100.000 zurück (vorher 200.000 ).
- Investitionsabzugsbetrag: Steuerpflichtige können für
neue oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
die sie anschaffen oder herstellen wollen - unter weiteren
Voraussetzungen wie z. B. der betrieblichen Nutzung zu mindestens 90 %
und Einhaltung bestimmter Betriebsgrößenmerkmalen (wie bei
der Sonderabschreibung) - bis zu 40 % der voraussichtlichen
Anschaffungs- oder Herstellungskosten außerbilanziell
gewinnmindernd abziehen. Der Abzugsbetrag darf im Jahr der
Inanspruchnahme und den drei Vorjahren 200.000 je Betrieb nicht übersteigen.
Unterbleibt die geplante Investition oder ist die beabsichtigte
Anschaffung/Herstellung und die später tatsächlich durchgeführte
Investition nicht gleichartig, ist die Berücksichtigung des
Investitionsabzugsbetrages in dem Wirtschaftsjahr rückgängig
zu machen, in dem der Abzug erfolgt ist. Dafür werden bestandskräftige
Bescheide korrigiert und es entstehen Zinsaufwendungen.
Beispiel: Ein Unternehmer will für seinen Betrieb im Jahr
2012 eine Maschine im Wert von netto 50.000 anschaffen. Hierfür
kann er bereits für 2011 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe
von 40 % (= 20.000 ) der Anschaffungskosten in Anspruch nehmen,
der sich in diesem Jahr auch gewinnmindernd auswirkt.
Der Unternehmer kann die Bemessungsgrundlage für die weiteren
Abschreibungen und Sonderabschreibungen im Jahr der Anschaffung auf
30.000 vermindern, um die erforderliche außerbilanzielle
Hinzurechnung auszugleichen. Schafft er nunmehr im Januar des Jahres
2012 die Maschine an, kann er zusätzlich eine Sonderabschreibung in
Höhe von 20 % (= 6.000 ) gewinnmindernd ansetzen.
- Investitionsabzugsbetrag auch für einen betrieblichen Pkw:
Die Gewährung eines Investi-tionsabzugsbetrages setzt u. a.
voraus, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte
Wirtschaftsgut in einer inländischen Betriebsstätte des
Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich
zu nutzen (= betriebliche Nutzung zu mindestens 90 %). Des Weiteren muss
der Steuerpflichtige das begünstigte Wirtschaftsgut in den beim
Finanzamt einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach benennen und
die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten angeben. Unter diesen Voraussetzungen kann der
Investitionsabzugsbetrag auch für einen betrieblichen Pkw in
Anspruch genommen werden. Der Nachweis der über 90%igen
betrieblichen Nutzung ist über ein Fahrtenbuch zu führen.
Anmerkung: Wird das Fahrzeug ausschließlich seinen
Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt - dazu zählen auch
angestellte GmbH-Geschäftsführer -, wird die ausschließliche
betriebliche Nutzung vom Finanzamt ohne weitere Prüfung anerkannt.
- Geschenke an Geschäftsfreunde: Steuerpflichtige bedanken
sich i. d. R. für die gute Zusammenarbeit am Jahresende bei ihren
Geschäftspartnern mit kleinen Geschenken. Solche "Sachzuwendungen"
an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmers sind - also z. B.
Kunden, Geschäftsfreunde usw. - dürfen als Betriebsausgaben
abgezogen werden, wenn die Kosten der Gegenstände pro Empfänger
und Jahr 35 ohne Umsatzsteuer (falls der Schenkende zum
Vorsteuerabzug berechtigt ist) nicht übersteigen. Ist der Betrag höher
oder werden an einen Empfänger im Wirtschaftsjahr mehrere Geschenke
überreicht, deren Gesamtkosten 35 übersteigen, entfällt
die steuerliche Abzugsmöglichkeit in vollem Umfang. Eine Ausnahme
sind Geschenke bis 10 . Hier geht die Finanzverwaltung davon aus,
dass es sich um Streuwerbeartikel handelt. Hierfür entfällt
auch die Aufzeichnungspflicht der Empfänger.
Der Zuwendende darf aber Aufwendungen von bis zu 10.000 im Jahr
pro Empfänger mit einem Pauschalsteuersatz von 30 % (zzgl.
Soli-Zuschlag und Kirchensteuer) versteuern. Der Aufwand stellt
jedoch keine Betriebsausgabe dar! Er hat den Empfänger von der
Steuerübernahme zu unterrichten. Von dieser Regelung sind dann auch
Geschenke bis zu 35 betroffen.
- Geschenke an Arbeitnehmer: Will der Arbeitgeber seinen
Arbeitnehmern neben den üblichen Zuwendungen auch ein Geschenk z.
B. zum Jahresende überreichen, so kann er eine besondere
Pauschalbesteuerung nutzen. Geschenke an Mitarbeiter können danach
bis zu einer Höhe von 10.000 pro Jahr bzw. pro Arbeitnehmer
vom Arbeitgeber mit 30 % (zzgl. Soli-Zuschlag und Kirchensteuer)
pauschal besteuert werden. Sie sind allerdings
sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber kann die Aufwendungen (für
seine Arbeitnehmer) als Betriebsausgaben ansetzen.
- Weihnachtsfeier/Betriebsveranstaltung: Arbeitgeber können
ihren Arbeitnehmern bei Betriebsveranstaltungen (z. B. für eine
Weihnachtsfeier) - höchstens zweimal im Jahr - bis 110 (kein
Bargeld!) einschließlich Umsatzsteuer je Veranstaltung und
Arbeitnehmer steuerfrei zuwenden. Bei Überschreiten der Freigrenze
ist der gesamte Betrag dem Lohn hinzuzurechnen und wird somit
lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Die Zuwendungen können
jedoch durch den Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert werden; dann
bleiben sie sozialversicherungsfrei.
- Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und
Verlustrechnungen: Für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch
Bilanzierung ermitteln, besteht künftig die Verpflichtung, den
Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung (sog. E-Bilanz)
durch Datenfernübertragung an die Finanzverwaltung zu übermitteln,
wenn diese nach den handels- oder steuerrechtlichen Bestimmungen
aufzustellen sind oder freiwillig aufgestellt werden. Damit wird die
bisherige Abgabe in Papierform durch Datenfernübertragung ersetzt.
Dies gilt unabhängig von der Rechtsform und der Größenklasse
des bilanzierenden Unternehmens.
Die Regelung galt ursprünglich für Wirtschaftsjahre, die nach
dem 31.12.2010 beginnen. Der Anwendungszeitpunkt wurde zwischenzeitlich
um ein Jahr verschoben und gilt nun für Wirtschaftsjahre, die nach
dem 31.12.2011 beginnen. Aber auch für das Wirtschaftsjahr 2012
wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Bilanz und
die Gewinn- und Verlustrechnung noch nicht durch Datenfernübertragung
übermittelt werden. Eine Bilanz sowie die Gewinn- und
Verlustrechnung können in diesen Fällen in Papierform
abgegeben werden.
Anmerkung: Trotz der erneuten Verschiebung des Abgabetermins auf
elektronischem Wege sollten die betroffenen Steuerpflichtigen
entsprechende Vorbereitungen treffen und sich auf die Umstellung gut
vorbereiten.
- Ungünstigere Bedingungen für Lebensversicherungen ab
2012: Erfolgt der Abschluss einer Lebensversicherung noch im Jahr
2011, beträgt der Garantiezinssatz 2,25 %. Bei Neuverträgen,
die ab dem 1.1.2012 abgeschlossen werden, reduziert sich dieser auf nur
noch 1,75 %.
Des Weiteren gilt bei Lebensversicherungsverträgen, die seit 2005
abgeschlossen werden, der Unterschied zwischen der Versicherungsleistung
und dem entrichteten Beiträgen als steuerpflichtiger Ertrag.
Erfolgt die Auszahlung nach Ablauf von 12 Jahren und nach Vollendung des
60. Lebensjahres nach Vertragsabschluss, ist nur die Hälfte des
Unterschiedsbetrages steuerpflichtig. Diese Altersgrenze erhöht
sich auf das 62. Lebensjahr, wenn der Vertrag erst in 2012 abgeschlossen
wird.
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