Umfang des Insolvenzschutzes bei Pauschalreisen |
||||
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall wurde Anfang 2009 über
einen Reiseveranstalter eine Kreuzfahrt gebucht, die Anfang 2010 hätte
stattfinden sollen. Nachdem der "Sicherungsschein für
Pauschalreisen" ausgestellt wurde, überwiesen die Urlauber den
Reisepreis von jeweils 7.400 an den Reiseveranstalter. Anfang
August 2009 teilte der Reiseveranstalter den Urlaubern mit, dass die Reise
mangels Nachfrage nicht stattfinde. Bereits einen Monat später wurde
durch das Insolvenzgericht die vorläufige Verwaltung des Vermögens
des Reiseveranstalters angeordnet, Anfang Dezember 2009 das
Insolvenzverfahren eröffnet. Zur Rückzahlung des Reisepreises durch den Reiseveranstalter kam es nicht mehr. Der Versicherer (Aussteller des Sicherungsscheins) lehnte eine Erstattung jedoch ab. Die Reise sei nicht aufgrund der Insolvenz des Reiseveranstalters ausgefallen, sondern weil sie von diesem mangels Nachfrage abgesagt worden sei. Das Risiko, dass der dadurch ausgelöste Rückzahlungsanspruch wegen Insolvenz des Reiseveranstalters nicht mehr realisiert werden könne, werde vom Wortlaut des Sicherungsscheins nicht erfasst. Die BGH-Richter entschieden dazu Folgendes: Ein Reisender, zu dessen Gunsten ein Reisepreisversicherungsvertrag abgeschlossen worden ist, ist damit auch gegen das Risiko abgesichert, dass nach einer Absage der Reise durch den Reiseveranstalter sein Anspruch auf Rückzahlung des vorausbezahlten Reisepreises aufgrund der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht mehr realisiert werden kann. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |