Elterngeld - Bestimmung des günstigeren Berechnungszeitraums |
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Elterngeld wird grundsätzlich nach dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit
berechnet, das in den 12 Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes
durchschnittlich erzielt worden ist. Bei der Bestimmung der für die
Einkommensermittlung maßgebenden 12 Kalendermonate bleiben Monate
unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person Elterngeld für
ein älteres Kind oder Mutterschaftsgeld bezogen hat oder in denen
wegen einer auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung
Erwerbseinkommen weggefallen ist. Das Bundessozialgericht hat jedoch mit seinem Urteil vom 18.8.2011 entschieden, dass die o. g. Vorschrift dann nicht anzuwenden ist, wenn der Elterngeldberechtigte der Anwendung ausdrücklich widerspricht. Nach ihrem Sinn und Zweck soll diese Vorschrift die Betroffenen vor Nachteilen bewahren, die bei der Berechnung des Elterngeldes ansonsten auftreten würden. Dieses Ziel wird verfehlt, wenn bei der Anwendung der gesetzlichen Regelung Monate mit einer - relativ geringen - Einkommensminderung außer Betracht bleiben, dafür aber Monate ohne jegliches Einkommen in den Bemessungszeitraum einbezogen werden. Um dies zu vermeiden, ist es geboten, den Berechtigten die Möglichkeit einzuräumen, auf die Anwendung dieser Regelung zu verzichten. |
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