Finanzämter überprüfen Versteuerung von Rentenbezügen |
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Durch die Einführung des Alterseinkünftegesetzes wurde die
Besteuerung von Renten ab dem Jahr 2005 geändert. Die
Rentenversicherungsträger teilen die Höhe der Renten in Form von
sog. Rentenbezugsmitteilungen mit. Ab September 2011 beginnt die Finanzverwaltung nun mit der Überprüfung der Rentner, die bisher keine Steuererklärung abgegeben haben. Wenn die Auswertung der Rentenbezugsmitteilungen ergibt, dass gegebenenfalls Steuern zu zahlen sind, werden die Rentner aufgefordert, eine Steuererklärung abzugeben. Liegt das zu versteuernde Einkommen unter dem steuerlichen Grundfreibetrag, fällt i. d. R. keine Steuer an. Wer nur eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (z. B. Erwerbsminderungs-, Alters-, Witwen- oder Witwerrente) bezieht und keine weiteren Einkünfte hat, muss im Regelfall auch künftig keine Steuern zahlen. Beispiel: Ein Alleinstehender, der nur eine gesetzliche Rente bezieht, die den Betrag von ca. 1.550 pro Monat (ca. 18.600 jährlich) nicht übersteigt und mit einem Anteil von 50 % der Besteuerung unterliegt, zahlt auch künftig keine Steuern. Bei Ehegatten verdoppeln sich die Beträge (ca. 3.100 pro Monat, ca. 37.200 jährlich). Bitte beachten Sie jedoch, dass zu den weiteren Einkünften z. B. auch Betriebsrenten oder Renten aus privaten Versicherungsverträgen zählen. |
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