Annahme eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zwischen Ehegatten |
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Die Annahme eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses
zwischen Ehegatten bzw. einer Kapitalgesellschaft, die vom Ehemann
beherrscht wird, und seiner Ehefrau darf und muss davon abhängig
gemacht werden, dass die Beschäftigung auch tatsächlich im
vereinbarten Umfang ausgeübt worden ist. Es reicht nicht, dass die
Beschäftigung ernstlich vereinbart und angemessen entlohnt wird. In einem vom Landessozialgericht Baden-Württemberg entschiedenen Fall vom 1.3.2011 war eine Ausübung der Tätigkeit in dem vereinbarten Umfang aus gesundheitlichen Gründen gar nicht möglich. Es lag demnach kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor. |
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