Betriebsübergang - Keine Haftung für alte Sozialversicherungsbeiträge |
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Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist geregelt, dass im Falle eines Betriebsübergangs
der Erwerber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs
bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt. Die Richter des
Bayerischen Landessozialgerichts entschieden mit ihrem Urteil vom
28.1.2011, dass der Erwerber zwar mit einem Betriebsübergang die
Verpflichtungen aus den Arbeitsverhältnissen vom abgebenden
Arbeitgeber übernimmt, nicht jedoch eventuelle Beitragsrückstände
zur Sozialversicherung. Die rückständigen Beiträge sind
hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile keine Verpflichtung des Arbeitgebers
aus dem laufenden Arbeitsverhältnis. In ihrer Begründung führten die Richter aus, dass die o. g. gesetzliche Regelung dem Sonderprivatrecht der Arbeitsverhältnisse zuzuordnen ist und dazu dient, den arbeitsrechtlichen Schutz der Arbeitnehmer im Falle von Betriebsübergängen zu wahren. Von dieser Regelung werden die öffentlich rechtlich begründeten, im Sozialgesetzbuch normierten Ansprüche der Sozialversicherung auf Beitragszahlung nicht erfasst. |
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