Urlaub und Urlaubsabgeltung |
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Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses
als reiner Geldanspruch. Diese auf eine finanzielle Vergütung
gerichtete Forderung bleibt in ihrem Bestand unberührt, wenn die
Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bis zum Ende des Übertragungszeitraums
am 31.3. des dem Urlaubsjahr folgenden Jahres fortdauert. Gesetzliche Urlaubsabgeltungsansprüche erlöschen nicht, wenn Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deswegen arbeitsunfähig sind. |
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