Nach dem Lebensalter gestaffelte Urlaubsansprüche verstoßen gegen das Altersdiskriminierungsverbot |
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In einem vom Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf entschiedenen
Fall war ein 23-jähriger Arbeitnehmer bei einer Einzelhandelskette
beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis unterlag dem
Manteltarifvertrag Einzelhandel Nordrhein-Westfalen, wonach der jährliche
Urlaubsanspruch bei einer 6-Tage-Woche nach dem Lebensalter wie folgt
gestaffelt ist:
Das LAG hat festgestellt, dass dem Arbeitnehmer, dem nach der tariflichen Regelung nur 34 Urlaubstage zuständen, wegen des Verstoßes gegen das Verbot der Altersdiskriminierung 36 Urlaubstage pro Jahr beanspruchen kann. Diese Angleichung nach oben entgegen der bestehenden tariflichen Regelung folgt aus dem Grundsatz der effektiven und wirksamen Durchsetzung von EU-Rechtsvorgaben. |
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