In dieser Rubrik fassen wir für Sie zum Jahresende allgemeine und
wichtige Informationen kurz zusammen, über die Sie einmal nachdenken
und mit uns sprechen sollten.
- Die Planungen der neuen Bundesregierung im Bereich der Steuern:
Der Koalitionsvertrag der neuen Regierungsparteien enthält auch
einige Aussagen über neu geplante steuerliche Regelungen, die hier
allerdings nur kurz angedeutet werden können, weil konkrete Beschlüsse
dazu noch fehlen.
In einem ersten Schritt soll zum 1.1.2010 der Kinderfreibetrag
auf voraussichtliche 7.008 und das Kindergeld um 20
pro Kind erhöht werden. Bei der Erbschaftsteuer will die
neue Bundesregierung die Steuersätze für Geschwister und
Geschwisterkinder reduzieren. Die Zeiträume, innerhalb derer ein
Unternehmen von den Erben weitergeführt werden muss, um die
Steuervorteile für Betriebsvermögen zu erhalten, sollen
ebenfalls reduziert werden. Das Gleiche gilt für die
Lohnsummenregelung.
Zu den einzelnen geplanten Neuregelungen werden wir Sie bei Vorliegen
konkreter verlässlicher Festlegungen im Detail informieren.
- Steuerliche Berücksichtigung von Kranken- und
Pflegeversicherung: Durch die Neuregelungen des Bürgerentlastungsgesetzes
werden ab dem 1.1.2010 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
besser steuerlich berücksichtigt. Außerdem können ggf. -
innerhalb der aufgestockten Höchstbeträge - weiterhin
Aufwendungen für sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht
werden; das betrifft zum Beispiel Prämien für Haftpflicht-
oder Unfallversicherungen.
Die Abzugsvolumina steigen um 400 , also auf 2.800
(Selbstständige) bzw. 1.900 (Arbeitnehmer). Darüber
hinaus wird sichergestellt, dass die für eine Basiskranken- und
Pflegeversicherung gezahlten Beiträge voll abziehbar sind. Liegt
der Steuerzahler mit seinen Vorsorgeaufwendungen unter den neuen
Grenzen, kann er diese steuerlich voll ansetzen. Wendet er für
seine Basiskranken- und Pflegeversicherung allerdings mehr auf als 2.800
bzw. 1.900, kann er nur seine tatsächlichen Ausgaben für
die Basiskranken- und Pflegeversicherung ansetzen.
- Betriebliche Gesundheitsförderung nutzen: Mit dem
Jahressteuergesetz 2009 wurde eine Neuregelung in das
Einkommensteuergesetz eingeführt, bei der Leistungen bzw. Zuschüsse
des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung unter
weiteren Voraussetzungen jährlich bis 500 je Arbeitnehmer
steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben. Voraussetzung ist, dass sie
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Des
Weiteren darf es sich nicht um eine Lohnumwandlung oder eine Anrechnung
auf den vereinbarten Arbeitslohn handeln.
Unter die Steuerbefreiung fallen insbesondere die Leistungen zur Verbesserung
des allgemeinen Gesundheitszustandes (z. B. bei Bewegungsmangel, Übergewicht,
stressbedingter Gesundheitsrisiken oder Sucht, wie Reduzierung von
Nikotin- oder Alkoholkonsum) und die betriebliche Gesundheitsförderung
(z. B. von arbeitsbedingten körperlichen Belastungen des
Bewegungsapparats, von psychosozialer Belastung, Stress).
Unter die steuerbefreiten Leistungen des Arbeitgebers fallen auch
Barleistungen (Zuschüsse) des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer,
die diese für extern durchgeführte Maßnahmen aufwenden.
Dies gilt auch, wenn durch den Arbeitgeber ein Zuschuss für Maßnahmen
gewährt wird, die Fitnessstudios oder Sportvereine anbieten und die
den fachlichen Anforderungen des Leitfadens Prävention der
Krankenkassen gerecht werden. Die Übernahme bzw. Bezuschussung
von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine und Fitnessstudios ist nicht
steuerbefreit.
- Neues "Faktor-Verfahren" beim Lohnsteuerabzug für
Ehegatten: Ab dem Kalenderjahr 2010 können Ehegatten, die beide
unbeschränkt steuerpflichtig und Arbeitnehmer sind, für den
Lohnsteuerabzug das neue "Faktor-Verfahren" wählen. Statt
der Kombination der Steuerklassen III und V oder der Steuerklassen IV
und IV können sie dann auch die Kombination aus IV und IV mit
Faktor wählen.
Dadurch wird erreicht, dass bei jedem der Ehegatten bereits beim
Lohnsteuerabzug die steuerentlastenden Vorschriften bei der eigenen
Lohnsteuer berücksichtigt werden. Außerdem können hohe
Nachzahlungen vermieden werden, die bei der Kombination III/V auftreten
können.
Die Eintragung des Faktors in die Lohnsteuerkarte kann beim zuständigen
Finanzamt beantragt werden. Die bekannten Kombinationen der
Steuerklassen III und V sowie IV und IV ohne Faktor sind weiterhin möglich.
Welche Auswirkungen das neue Faktorverfahren für Sie hat, können
wir für Sie gerne prüfen!
- Steuervorteil bei Aufwendungen für Handwerkerleistungen ab
1.1.2009 verdoppelt: Seit dem 1.1.2009 sind Aufwendungen für
Handwerksleistungen (Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen)
besser von der Steuer absetzbar. Der bisherige Steuerbonus von bis zu
600 pro Jahr wurde auf 1.200 verdoppelt. Das heißt
von 6.000 Arbeitskosten können 20%, also 1.200 ,
direkt von der Steuer abgezogen werden.
Beispiel: Ein Steuerpflichtiger lässt sein Badezimmer
renovieren. Die Rechnung des Handwerkers beträgt 15.000 zuzüglich
Mehrwertsteuer. Davon belaufen sich die Materialkosten auf 7.500
und die Arbeitskosten auf 7.500 . Der Steuerpflichtige kann 20 %
von (7.500 + 1.425 MwSt.=) 8.925 , also 1.785 ,
höchstens jedoch 1.200 in der Steuererklärung mit der
festgesetzten Einkommensteuer verrechnen. In diesem Fall könnte
aber - falls möglich - eine Aufteilung der Aufwendungen in das
Folgejahr von Vorteil sein.
Anmerkung: Die Regelung zur höheren Förderung der
Handwerkerleistung soll zwei Jahre nach Inkrafttreten derselben erneut
geprüft werden. Wer nicht an eine Weitergeltung der erhöhten
Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen nach diesen zwei Jahren glaubt,
sollte seine Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
innerhalb dieser Zeit durchführen, sofern nötig und möglich.
Die Steuerermäßigung setzt zwingend den Nachweis der
Aufwendungen durch eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des
Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des
Bankinstituts voraus. Barzahlungen werden nicht anerkannt!
- Bessere Förderung haushaltsnaher Dienstleistungen seit dem
1.1.2009: Die Förderung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
oder Dienstleistungen wie Kinderbetreuung oder Pflegeleistungen wurden
ab 1.1.2009 auf einheitlich 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch
4.000 pro Jahr ausgeweitet. Diese Förderung gilt auch für
haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse.
- Degressive Abschreibung: Für bewegliche Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens wurde die degressive Abschreibung in Höhe
von (höchstens) 25 % eingeführt. Sie kann für
Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die ab dem 1.1.2009
angeschafft oder hergestellt werden und ist auf zwei Jahre befristet. Für
Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2010 angeschafft werden, kann
- nach derzeitiger Gesetzeslage - nur noch die lineare Abschreibung
beansprucht werden.
- Investitionsabzugsbetrag: Steuerpflichtige können für
neue oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
die sie anschaffen oder herstellen wollen - unter weiteren
Voraussetzungen wie z.B. der betrieblichen Nutzung zu mindestens 90% -,
bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten
außerbilanziell gewinnmindernd abziehen. Der Abzugsbetrag darf im
Jahr der Inanspruchnahme und den drei Vorjahren 200.000 je
Betrieb nicht übersteigen. Er kann von bilanzierenden
Gewerbetreibenden bzw. Steuerpflichtigen mit Einkünften aus
selbstständiger Arbeit mit einem Betriebsvermögen von 235.000
(für die Jahre 2009/2010 = 335.000 ) und land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben mit einem
Wirtschaftswert/Ersatzwirtschaftswert von 125.000 (für die
Jahre 2009/2010 = 175.000 ) in Anspruch genommen werden.
Bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 wird die Vergünstigung
nur noch bei einem Gewinn bis 100.000 (für die Jahre
2009/2010 = 200.000 ) berücksichtigt. Die Grenze gilt auch für
die Gemeinschaften, in denen sich mehrere Freiberufler
zusammengeschlossen haben.
Unterbleibt die geplante Investition oder ist die beabsichtigte
Anschaffung/Herstellung und die später tatsächlich durchgeführte
Investition nicht gleichartig, ist die Berücksichtigung des
Investitionsabzugsbetrages in dem Wirtschaftsjahr rückgängig
zu machen, in dem der Abzug erfolgt ist. Dafür werden bestandskräftige
Bescheide korrigiert und es entstehen Zinsaufwendungen.
- Sonderabschreibung: Kleine und mittlere Betriebe können
- unter weiteren Voraussetzungen - im Jahr der Anschaffung oder
Herstellung und in den 4 folgenden Jahren neben den normalen
Abschreibungen Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 % der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch nehmen. Sie sind für
alle Wirtschaftsgüter - auch solche, die gebraucht gekauft wurden
und zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden - zulässig.
Der Vorteil: Werden bewegliche Wirtschaftsgüter wie zum
Beispiel Maschinen angeschafft, können insgesamt neben der
degressiven Abschreibung in Höhe von bis zu 25 % im Jahr der
Anschaffung oder Herstellung sowie in den folgenden vier
Wirtschaftsjahren zusätzlich Sonderabschreibungen in Höhe von
insgesamt bis zu 20 % in Anspruch genommen werden. Ein Unternehmer kann
also im ersten Jahr der Anschaffung bis zu 45 Prozent als
Betriebsausgabe gewinnmindernd geltend machen. Er kann entscheiden, in
welchem Jahr er wie viel Prozent der Sonderabschreibung beanspruchen
will und damit die Höhe des Gewinns steuern.
Beispiel: Ein Unternehmer will für seinen Betrieb im Jahr
2010 eine Maschine im Wert von netto 50.000 anschaffen. Hierfür
kann er bereits für 2009 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe
von 40 % (= 20.000 ) der Anschaffungskosten in Anspruch nehmen,
der sich in diesem Jahr auch gewinnmindernd auswirkt.
Der Unternehmer kann die Bemessungsgrundlage für die weiteren
Abschreibungen und Sonderabschreibungen auf 30.000 vermindern, um
die erforderliche außerbilanzielle Hinzurechnung auszugleichen.
Schafft er nunmehr im Januar des Jahres 2010 die Maschine an, kann er
eine Sonderabschreibung in Höhe von 20 % (= 6.000 ) und eine
degressive Abschreibung in Höhe von 25 % (= 7.500 ),
insgesamt also in Höhe von 13.500 , gewinnmindernd ansetzen.
- Geringwertige Wirtschaftsgüter: Steuerpflichtige mit
Gewinneinkünften müssen geringwertige Wirtschaftsgüter
mit Netto-Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bis 150 sofort
abschreiben. Liegt der Kaufpreis darüber, aber noch unter 1.000 ,
müssen die Wirtschaftsgüter in einem Sammelposten
zusammengefasst und unabhängig von der Verbleibensdauer im
Unternehmen über einen Zeitraum von 5 Jahren gleichmäßig
abgeschrieben werden. Hier kann es sinnvoll sein, ein qualitativ höherwertiges
Wirtschaftsgut mit einem Preis über 1.000 anzuschaffen und
die "Sonderabschreibung" in Anspruch zu nehmen, insbesondere
wenn die Nutzungsdauer gering ist
Beispiel: Der Unternehmer X schafft sich im Januar 2009 einen PC
zu einem Preis von netto 1.200 an. Der Computer wird nicht mehr
im Sammelposten erfasst, da die Anschaffungskosten 1.000 übersteigen.
Im Jahr 2009 können eine Sonder-Afa i. H. v. 240 (20 % von
1.200) sowie eine lineare Afa i. H. v. 400 (33,33 % =
Nutzungsdauer drei Jahre), insgesamt also 640 , geltend gemacht
werden. Der PC ist in drei Jahren abgeschrieben.
Im Bereich der Überschusseinkünfte (wie z. B. aus nicht
selbstständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung) gilt
weiterhin die Grenze von 410 für die Sofortabschreibung.
- Weihnachtsfeier/Betriebsveranstaltung: Arbeitgeber können
ihren Arbeitnehmern bei Betriebsveranstaltungen - also z. B. für
eine Weihnachtsfeier - bis 110 (kein Bargeld) einschließlich
Umsatzsteuer je Veranstaltung und Arbeitnehmer steuerfrei zuwenden. Bei
Überschreiten der Freigrenze ist der gesamte Betrag dem Lohn
hinzuzurechnen und wird somit lohnsteuer- und
sozialversicherungspflichtig. Die Zuwendungen können jedoch durch
den Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert werden; dann bleiben sie
sozialversicherungsfrei.
- Abgeltungsteuer: Werden mit Aktien, die nach dem 31.12.2008
angeschafft wurden, Verluste erzielt, werden diese von den Banken
automatisch beachtet und vorgetragen. Ein Verlustausgleich zwischen den
Konten und Depots von Ehegatten bzw. unterschiedlicher Banken erfolgt
nicht. Eine solche Verrechnung ist nur im Wege der Veranlagung möglich.
Dazu muss der Anleger bis zum 15.12.2009 unwiderruflich eine
Verlustbescheinigung bei der Bank beantragen. Ein Verlustvortrag durh
die Bank entfällt dadurch.
- Änderungen im Umsatzsteuerrecht ab 2010: Ab dem 1.1.2010
gelten neue Bestimmungen bezüglich des Ortes der sonstigen
Leistung. Künftig wird i. d. R. wie folgt unterschieden:
- Ist der Leistungsempfänger eine Privatperson, also kein
Unternehmer, gilt als Ort der sonstigen Leistung der Sitz des
leistenden Unternehmers bzw. der Betriebsstätte.
- Ist der Leistungsempfänger Unternehmer, gilt als Ort der
sonstigen Leistung der Sitz des Leistungsempfängers.
Wegen der Komplexität des Themas wird an dieser Stelle dringend
angeraten, sich bei Leistungen an bzw. von ausländischen
Unternehmen rechtzeitig beraten zu lassen.
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