Pflicht zur Angabe innergemeinschaftlicher sonstiger Leistungen in der Zusammenfassenden Meldung ab dem 1.1.2010 |
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Ab dem 1.1.2010 sind Unternehmer verpflichtet, in ihrer Zusammenfassenden
Meldung (ZM) auch die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten
umsatzsteuerpflichtigen sonstigen Leistungen, für die der in einem
anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer
dort schuldet, anzugeben. In der ab dem 1.1.2010 geltenden Fassung des Umsatzsteuergesetzes sind für innergemeinschaftliche Warenlieferungen, innergemeinschaftliche sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte gesonderte Angaben in der ZM zu machen. Ist ein Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der ZM trotz der vorhergehenden Erinnerung und Androhung eines Zwangsgeldes nicht nachgekommen, so kann vom Bundeszentralamt für Steuern ein Zwangsgeld festgesetzt werden, um den Unternehmer zur Einhaltung seiner Mitwirkungspflicht zu zwingen. |
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