Doppelte Haushaltsführung setzt nicht zwingend das Tragen sämtlicher Kosten für zwei Haushalte voraus


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21.4.2010 entschieden, dass der für eine doppelte Haushaltsführung herangezogene Umstand, ob der Arbeitnehmer für die Kosten des Haushalts aufkommt, zwar ein gewichtiges Indiz, aber keine zwingende Voraussetzung für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung ist.

Im entschiedenen Fall machte ein lediger und nicht selbstständig tätiger Steuerpflichtiger geltend, am Arbeitsort eine Wohnung zu unterhalten und seinen Haupthausstand im Haus seiner Eltern zu führen. Dort hatte er im Dachgeschoss einen Schlaf- und einen Wohnraum für sich, nutzte aber Küche, Bad und WC gemeinsam mit seinen Eltern. Die Aufwendungen für die Wohnung am Beschäftigungsort als Kosten der doppelten Haushaltsführung machte er zunächst erfolglos einkommensteuerlich geltend. Das Finanzgericht wies die Klage ab, weil der Steuerpflichtige bei seinen Eltern keinen eigenen Hausstand unterhalten habe. Insbesondere habe er nicht nachweisen können, dass er sich dort finanziell am Unterhalt eines Hausstandes beteilige, was jedoch Voraussetzung für die Annahme eines eigenen Hausstandes sei.

Der BFH kam zu dem Entschluss, dass grundsätzlich auch ein alleinstehender Arbeitnehmer neben seinem Haupthausstand einen weiteren Haushalt berufsbedingt am Beschäftigungsort unterhalten, also einen doppelten Haushalt führen könne. Nutze der Arbeitnehmer eine Wohnung unentgeltlich, müsse sorgfältig geprüft werden, ob die Wohnung als eine eigene oder als die des Überlassenden, z. B. der Eltern, zu behandeln sei.

Der Umstand, ob der Arbeitnehmer für die Kosten des Haushalts aufkomme, sei zwar ein besonders gewichtiges Indiz für das Unterhalten eines eigenen Haushalts, aber keine zwingende Voraussetzung.

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