Auswirkungen durch Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bei den Minijobs |
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Nach gesetzlicher Regelung sind mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen
(sog. Minijobs), mehrere kurzfristige Beschäftigungen sowie Minijobs
- mit Ausnahme eines Minijobs - und nicht geringfügige
versicherungspflichtige Beschäftigungen zusammenzurechnen. Wird bei der Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt Versicherungspflicht mit dem Tag ein, an dem die Entscheidung über die Versicherungspflicht bekannt gegeben wird. Hieraus ergeben sich vier zu beachtende Grundsätze:
Versäumt es also der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären, so tritt die Versicherungspflicht rückwirkend ein. Bisheriges Verfahren: Seit August 2009 verschickte die Minijob-Zentrale anstelle von Bescheiden nur "wichtige Mitteilungen", wenn sich bei der Zusammenrechnung von einzelnen Beschäftigungen herausstellte, dass kein Minijob vorliegt. Gesetzesänderung: Durch eine Änderung im Sozialgesetzbuch wird klargestellt, dass die Befugnis, einen feststellenden Verwaltungsakt zu erlassen, bei der Minijob-Zentrale liegt, auch wenn das Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenzen zum Entfallen der Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung führt. Auswirkung: Die Minijob-Zentrale erlässt daher ab sofort wieder "Feststellungsbescheide", in denen sie Arbeitgebern den Tag des Beginns der versicherungspflichtigen Beschäftigung bei der zuständigen Krankenkasse mitteilt und sie auffordert, die Abmeldung der versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale mit dem Vortag vorzunehmen. Sollten Sie solche Bescheide erhalten, sind diese zu prüfen und ggf. anzufechten. |
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