Die in der Insolvenzordnung geregelten sog. "Bezüge aus einem
Dienstverhältnis" umfasst auch eine anlässlich der
Beendigung eines Arbeitsvertrages gezahlte Abfindung. Sofern also in einem
Darlehensvertrag vereinbart worden ist, "den der Pfändung
unterworfenen Teil aller seiner gegenwärtigen und künftigen
Ansprüche auf Arbeitsentgelt jeder Art einschließlich
Pensionsansprüche, Provistionsforderungen, Tantiemen,
Gewinnbeteiligung sowie Abfindungen gegen seinen jeweiligen Arbeitgeber
und auf Sozialleistungen" abzutreten, dient eine gezahlte Abfindung
mit zur Absicherung.
|