Auswirkungen von Entgeltnachzahlungen auf Minijobs


Viele Urteile von Arbeitsgerichten haben zur Folge, dass Arbeitgeber verpflichtet werden, rückwirkend höhere Arbeitsentgelte zu zahlen, weil beispielsweise das bisher gezahlte Arbeitsentgelt nicht dem geltenden branchenspezifischen Mindestlohn entspricht oder der Arbeitnehmer aus sonstigen Gründen einen Anspruch auf ein höheres Arbeitsentgelt hatte.

Grundsätzlich ist bei einer rückwirkenden Entgelterhöhung aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung vom Arbeitgeber auch für die Vergangenheit erneut zu prüfen, ob die für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung maßgebende 400-Euro-Grenze überschritten wird. Im Falle von sog. Minijobbern müssen bei der Prüfung, ob die Verdienstgrenze von 400 € im Monat überschritten wird, die dem Arbeitnehmer tatsächlich zugestandenen Arbeitsentgelte unter Beachtung der Nachzahlung berücksichtigt werden.

Ergibt sich bei dieser Überprüfung, dass das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt auch unter Berücksichtigung der Entgeltnachzahlung die Grenze von 400 € nicht übersteigt, liegt weiterhin eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor. In diesem Fall sind von dem nachzuzahlenden Arbeitsentgelt die üblichen pauschalen Abgaben an die Minijob-Zentrale abzuführen.

Die für einen 400-Euro-Minijob zu zahlenden Pauschalbeiträge sind allein vom Arbeitgeber zu tragen. Ein Recht seitens des Arbeitgebers, die von ihm nachzuzahlenden Beiträge vom Verdienst des Arbeitnehmers einzubehalten, besteht nicht.

Stellt sich bei Überprüfung jedoch heraus, dass das regelmäßige Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung der Nachzahlung die Geringfügigkeitsgrenze von 400 € übersteigt, tritt rückwirkend Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ein. Zuständige Einzugsstelle für die Entgegennahme der Meldungen und Beitragsnachweise ist in diesem Fall die jeweilige Krankenkasse des Arbeitnehmers. Vor diesem Hintergrund sind die bei der Minijob-Zentrale eingereichten Meldungen zu stornieren. Die zu Unrecht an die Minijob-Zentrale gezahlten Beiträge werden - auf Antrag - erstattet.

Der Arbeitgeber hat für den zurückliegenden Zeitraum auch den vom Arbeitnehmer für eine versicherungspflichtige Beschäftigung zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu zahlen. Dies ergibt sich aufgrund der Tatsache, dass der bisher unterbliebene Beitragsabzug auf das Verschulden des Arbeitgebers zurückzuführen ist.

Zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer nicht den ihm vertraglich oder gesetzlich zustehenden Lohn, droht spätestens bei der nächsten Betriebsprüfung durch den Rentenversicherungsträger die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen.

In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass die Minijob-Zentrale und andere Einzugsstellen bei nicht pünktlicher Zahlung gesetzlich verpflichtet sind, für jeden angefangenen Monat des Zahlungsverzugs einen Säumniszuschlag i. H. von 1 % des rückständigen, auf 50 € nach unten abgerundeten Betrags zu erheben.

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