Keine Ausschlussfrist für Nebenkostenabrechnung bei Geschäftsraummiete |
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In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall vom 27.1.2010
hatte eine Firma ein Ladenlokal angemietet. Die im Mietvertrag einzeln
aufgeführten Nebenkosten sollte der Vermieter einmal jährlich
zum Ablauf des Kalenderjahres abrechnen. Nach ca. 8 Jahren wurde das Gebäude
verkauft. Der neue Hausbesitzer bzw. Vermieter entdeckte Fehler in den
Nebenkostenabrechnungen für die vergangenen Jahre. Die sich daraus
anteilig ergebenden Nachzahlungen forderte er nun von dem Mieter, was
dieser jedoch mit der Begründung ablehnte, dass Nachzahlungsansprüche
nach dem Ablauf der einjährigen Abrechnungsfrist verwirkt sind. Die Richter des BGH entschieden dazu Folgendes: "Der Vermieter von Geschäftsräumen ist zur Abrechnung über die Nebenkosten, auf die der Mieter Vorauszahlungen geleistet hat, innerhalb einer angemessenen Frist verpflichtet. Diese Frist endet regelmäßig zum Ablauf eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums. Die Abrechnungsfrist ist keine Ausschlussfrist. Der Passus im Bürgerlichen Gesetzbuch, der für die Wohnraummiete den Ausschluss von Betriebskostennachforderungen anordnet, die der Vermieter später als zwölf Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums verlangt, ist auf die Geschäftsraummiete nicht analog anwendbar. Für die Annahme einer konkludenten Änderung des Umfangs der vereinbarten Nebenkosten reicht es nicht aus, dass der Vermieter einzelne vereinbarte Nebenkostenpositionen über längere Zeit nicht abgerechnet hat. Vielmehr bedarf es hierfür weiterer Anhaltspunkte." |
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