Private Nutzung eines Dienstfahrzeugs kann widerlegt werden


Zu den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit gehört auch der geldwerte Vorteil, der mit der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Zwecken verbunden ist. Diese sind für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Statt dieses Betrages kann der auf die private Nutzung entfallende Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.

Nach der Rechtsprechung spricht aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins für eine auch private Nutzung des Dienstwagens. Der Anscheinsbeweis kann durch den Gegenbeweis entkräftet werden. Hierzu bedarf es allerdings nicht des Beweises des Gegenteils. Es genügt vielmehr, dass ein Sachverhalt dargelegt wird, der die ernstliche Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehensablaufs ergibt.

Die 1-%-Regel kommt nur dann nicht zur Anwendung, wenn der Steuerpflichtige den ihm überlassenen Firmenwagen ausschließlich für berufliche Fahrten nutzt. Diese Frage ist jedoch aufgrund einer umfassenden Beweiswürdigung zu beantworten. Stehen einem Steuerpflichtigen und seiner Familie ausreichend private Fahrzeuge zur Verfügung und sind daneben keine weiteren Führerscheininhaber vorhanden, kann nach Auffassung des Finanzgerichts Niedersachsen in seinem rechtskräftigen Urteil vom 29.8.2009 (veröffentlicht am 17.3.2010) von einer - zumindest nahezu - ausschließlich beruflichen Nutzung ausgegangen werden. Dies reicht nach Auffassung des Gerichts aus, dem Steuerpflichtigen keinen Nutzungsvorteil zuzurechnen.

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