Kein Vorsteuerabzug einer Grundstücksgemeinschaft, wenn die Rechnung nur an einen der Gemeinschafter adressiert ist


Einer Grundstücksgemeinschaft steht der Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen eines Wohn- und Geschäftshauses nicht zu, wenn nach außen nur einer der Gemeinschafter als Vertragspartner auftritt, ohne offenzulegen, dass er auch im Namen des anderen Gemeinschafters handelt, und wenn die Rechnungen nur an ihn adressiert sind. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 23.9.2009.

Der Vorsteuerabzug des Unternehmers setzt voraus, dass die Lieferungen oder sonstigen Leistungen "für sein Unternehmen" ausgeführt worden sind. Unbeachtlich ist daher, wer zivilrechtlicher Eigentümer des bezogenen Leistungsgegenstands wird, wem die Leistung wirtschaftlich zuzuordnen ist oder wer die empfangene Leistung bezahlt hat.

In Anwendung dieser Grundsätze hat der BFH entschieden, dass einer Bauherrengemeinschaft der Vorsteuerabzug aus Rechnungen, die ihr erteilt worden sind, nur dann zusteht, wenn sie selbst die Leistungen in Auftrag gegeben hat und sie selbst Empfängerin dieser Leistungen ist, Leistungsempfänger also nicht die einzelnen Gemeinschafter als Bauherren sind. Er hat einer unternehmerisch tätigen Gesellschaft kein Recht auf Vorsteuerabzug aus solchen Eingangsleistungen zugebilligt, die an ihre Gesellschafter ausgeführt worden sind.

Anmerkung: Bei der Anschaffung, Modernisierung oder Renovierung von Gebäuden sollten Sie sich zwingend steuerlich beraten lassen, bevor Sie mit den Planungs- bzw. Baumaßnahmen beginnen.

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