Die "Düsseldorfer Tabelle" wird zum 1.1.2011 geändert.
Die wesentlichen Änderungen sind:
- Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) wird für Erwerbstätige,
die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, von
900 auf 950 erhöht. Für nicht erwerbstätige
Unterhaltsverpflichtete bleibt es bei dem bisherigen Betrag von 770 .
Auch die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber
Ehegatten, Mutter/Vater eines nicht ehelichen Kindes, volljährigen
Kindern oder Eltern werden angehoben:
Unterhaltspflicht gegenüber |
Selbstbehalt bisher |
Selbstbehalt ab 2011 |
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils
und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig: |
900 |
950 |
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils
und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger nicht
erwerbstätig: |
770 |
770 |
anderen volljährigen Kindern: |
1.100 |
1.150 |
Ehegatte oder Mutter/Vater eines nicht ehelichen
Kindes: |
1.000 |
1.050 |
Eltern: |
1.400 |
1.500 |
- Die Anpassung auf 950 lehnt sich an die Erhöhung der "Hartz-IV-Sätze"
zum 1.1.2011 an. Die übrigen Selbstbehalte sind wegen der nicht so
engen familiären Bindungen und wegen des geringeren Schutzbedürfnisses
der unterhaltsberechtigten Erwachsenen höher.
- Auch der Bedarfskontrollbetrag wird in jeder Einkommensgruppe um 50
erhöht. Der Bedarfskontrollbetrag soll eine ausgewogene Verteilung
des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den
unterhaltsberechtigten Kindern, Ehegatten und Eltern gewährleisten.
Mit steigendem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten soll ihm selbst
auch ein höherer Betrag verbleiben.
- Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht
bei seinen Eltern wohnt, wird von 640 auf 670 erhöht.
Darin sind 280 (bisher 270 ) für Unterkunft einschließlich
umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser
Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt
werden. Durch die Erhöhung wird der Unterhaltsbedarf an den zum
1.10.2010 erhöhten BAföG-Höchstsatz angepasst.
- Die in der Düsseldorfer Tabelle genannten Unterhaltsbeträge
gehen - wie schon die seit 1.1.2010 geltende Tabelle - von zwei
Unterhaltsberechtigten aus. Bei mehr als zwei Unterhaltsberechtigten
kann - einzelfallabhängig - ggf. die Einstufung in eine niedrigere
Einkommensgruppe in Betracht kommen.
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