Bundesrat stimmt Winterreifenpflicht zu


Bisher war in der Straßenverkehrsordnung lediglich vorgeschrieben, dass die Ausrüstung von Fahrzeugen "an die Wetterverhältnisse anzupassen" ist. Hierzu zählte insbesondere die "geeignete Bereifung". Eine Präzisierung dieser Vorschriften war nach einem Beschluss des Oberlandesgerichtes Oldenburg notwendig geworden. Demnach verstieß der vormalige Paragraf gegen das Bestimmtheitsgebot. Die Verhängung von Bußgeldern sei deshalb verfassungswidrig. Mit Inkrafttreten der Neuregelungen am 4.12.2010 gilt für Auto- und Lkw-Fahrer u. a.:
  • Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte zählen nach Angaben des Deutschen Wetterdienstes zu den winterlichen Wetterverhältnissen. Bei solchen Wetterverhältnissen kann bei Verwendung von Sommerreifen die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt werden.
  • Einen festgelegten Zeitraum für eine Winterreifenpflicht (z. B. von Oktober bis April) gibt es nicht. Die Wetterverhältnisse in Deutschland sind dafür zu unterschiedlich.
  • Die Vorschrift stellt klar, dass ausschließlich das Fahren mit Winterreifen vorgeschrieben ist. Wer sein Fahrzeug bei Schnee und Eis mit Sommerreifen lediglich parkt, muss keine Konsequenzen fürchten.
  • Als Winterreifen gelten alle M+S-Reifen. Auch Ganzjahresreifen fallen darunter.
  • Schwere Nutzfahrzeuge (Busse und Lkw der Fahrzeugklassen M2, M3, N2 und N3) müssen nur auf den Antriebsachsen Winterreifen aufziehen.
  • Land- und forstwirtschaftliche Nutzfahrzeuge sind von den Vorschriften ausgenommen, da ihre Bereifung aufgrund des grobstolligen Profils bei winterlichen Wetterverhältnissen ausreichend Sicherheit bietet.

Die Regelsätze für Bußgelder bei Verstößen werden verdoppelt. Das Fahren ohne Winterreifen bei o. g. Wetterverhältnissen kostet künftig 40 €. Bei Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer fallen 80 € an. Damit ist auch ein Eintrag eines Punktes im Verkehrszentralregister verbunden.

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