Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben sowie weiterer steuerrechtlicher Regelungen in Planung


Das Gesetz dient vor allem der Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben. Dabei sollen folgende Maßnahmen - zum Teil erst ab 1.7.2010 - zum Tragen kommen:

Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung: Die Altersvorsorgezulage soll unabhängig vom steuerrechtlichen Status der jeweiligen Person gewährt werden. Gleichzeitig werden im EU- und EWR-Ausland gelegene selbst genutzte Wohnimmobilien in die steuerliche Förderung einbezogen.

Die degressive Abschreibung wird auch auf Gebäude im EU- und EWR-Ausland ausgeweitet. Hier sei jedoch angemerkt, dass die degressive Gebäudeabschreibung in Deutschland auslaufendes Recht ist. Sie kann für neue Immobilien (Bauantrag/Kaufvertrag ab 1.1.2006) nicht mehr in Anspruch genommen werden.

Spenden an Einrichtungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU liegen und dort als gemeinnützig anerkannt sind, werden beim Spender unter weiteren Voraussetzungen steuerlich berücksichtigt.

Umsetzung der EU-Richtlinien: Die Steuer bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für sonstige Leistungen soll mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die sonstige Leistung tatsächlich ausgeführt worden ist, entstehen. Die zusammenfassenden Meldungen sollen grundsätzlich bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen monatlich abzugeben sein. Ausnahmeregelung (Abgabe quartalsweise) sollen gelten für Unternehmer, die innergemeinschaftliche Warenlieferungen und Lieferungen in geringer Höhe (bis zum 31.12.2011: bis 100.000 € pro Quartal; ab 1.1.2012: bis 50.000 € pro Quartal) bewirken.

Förderung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen: Arbeitnehmer können für Anteile an ihren Unternehmen bzw. an einem Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen auch dann eine Steuervergünstigung erhalten, wenn diese durch Entgeltumwandlung finanziert werden.

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